Bisher richtete sich die Bestellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern für die Arbeit bei Gerichte, Behörden und Notaren nach den einzelnen Landesgesetzen. Das zum 01.01.2023 in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz vereinheitlicht auf Bundesebene die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und sieht eine Befristung auf fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung vor. Zuständig für die allgemeine Beeidigung bleibt das Oberlandesgericht bzw. das Landgericht, in dessen Region die Dolmetscherinnen und Dolmetscher ihren Wohnsitz oder Niederlassung haben.
Informationen der einzelnen Bundesländer über Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie über folgende Links:
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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