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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Bayern

Landeswappen von Bayern

I.

  1. Als Dolmetscher oder Übersetzer wird öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer

    1. Deutscher ist oder einem Deutschen gleichsteht,
    2. volljährig ist,
    3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
    4. die Prüfung nach den von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Vorschriften bestanden oder eine von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat,
    5. über den nicht eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt wurde ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ergibt.
  2. Deutschen gleichgestellt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DolmG sind die Unionsbürger (Art. 12, 17, 43, 49 EG-Vertrag) und die Angehörigen der EWR-Staaten (Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992). Die Gleichstellung kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 16 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet) oder völkerrechtlichen Verträgen (z. B. Assoziierungsabkommen) ergeben.
  3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Beeidigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Vor- und Zuname und Beruf des Antragstellers;
    • Wohnanschrift und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadressen, ggfls. berufliche Niederlassung;
    • Staatsangehörigkeit;
    • Erklärung, ob die Bestellung als Übersetzer oder Dolmetscher erfolgen soll und für welche Sprache(n);
    • Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse;
    • Erklärung über gerichtliche Strafen.
  4. Dem Antrag sollte darüber hinaus beigefügt werden:

    • ein tabellarischer Lebenslauf (mit Angabe des Vor- und Zunamens des Vaters, des Vor- und Zunamens (ggfls. zuzüglich Geburtsnamens) der Mutter, des Familienstandes und ggfls. Vor-, Zu- und Geburtsname des Ehegatten);
    • eine beglaubigte Kopie entweder der Prüfungszeugnisse und der Prüfungsurkunde oder des Anerkennungsbescheids;
    • ein polizeiliches Führungszeugnis neueren Datums (mit Angabe der Belegart "0" zur Vorlage bei einer Behörde).

II.

Der Antrag ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten. Bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern ist zuständig der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat. Bei den übrigen Bewerbern ist der Präsident des Landgerichts München I zuständig.

III.

Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 74ff VwGO Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Details zu Form, Frist und Zuständigkeit können der mit dem ablehnenden Bescheid verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.

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