Allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer:
In Berlin kann als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt werden, wer im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat, eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist und die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Von der Voraussetzung einer Dolmetscherprüfung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn für die beantragte Sprache eine Prüfung für Dolmetscher bei einem staatlichen Prüfungsamt oder bei einer Hochschule nicht angeboten wird und die Sprachkenntnisse und die Befähigung zur Dolmetscherprüfung in anderer Weise nachgewiesen werden.
Übersetzer werden in Berlin ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen gefertigten Übersetzung einer Urkunde gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zu bescheinigen, wenn sie im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden haben.
Die Antragsteller - Dolmetscher und Übersetzer - besitzen die erforderliche Eignung nicht, wenn sie nicht bereit oder nicht in der Lage sind, den Berliner Gerichten und Notaren auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.
Vorübergehende Dienstleistungen:
Ferner können Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher oder -übersetzer oder einer dieser vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, auf Antrag in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn sie diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten (vorübergehende Dienstleistungen) und die erforderlichen Angaben und Nachweise vorlegen. Die Eintragung erfolgt mit der im Staat der Niederlassung geführten Berufsbezeichnung und erlischt nach fünf Jahren, wenn sie nicht auf Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.
Die vorübergehenden Dienstleistungen der Sprachmittler und Sprachmittlerinnen sind unter der in der Sprache der Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Bezeichnung der allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer muss ausgeschlossen sein.
Allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer:
Zum Nachweis der Voraussetzungen sind dem formlosen schriftlichen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und auf Ermächtigung als Übersetzer folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Soweit die in Nr. 1 und 2. genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist dem Antrag außerdem eine von einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen.
Vorübergehende Dienstleistungen:
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden möchten, müssen ebenfalls einen formlosen Antrag stellen, dem folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen sind:
Über die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, die Ermächtigung als Übersetzer und über die vorübergehende Aufnahme von Sprachmittlern in das gemeinsame Verzeichnis für Dolmetscher und Übersetzer entscheidet der Präsident des Landgerichts Berlin.
Anträge und einzureichende Unterlagen können postalisch gerichtet werden an
den Präsidenten des Landgerichts Berlin,Anträge und einzureichende Unterlagen können auch von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr persönlich unter der folgenden Anschrift eingereicht werden:
Präsident des Landgerichts Berlin,Für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern fällt eine Gebühr in Höhe von 120 Euro an, welche sich für eine zweite und jede weitere Sprache um 20 Euro erhöht.
Für die Ermächtigung von Übersetzern wird ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 120 Euro erhoben, welche sich für eine zweite und für jede weitere Sprache um 20 Euro erhöht.
Die Mindestgebühr sowie die Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrages, für den eine Gebühr vorgesehen ist, beträgt 40 Euro. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, so wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.
Die Gebühren für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern werden nicht nebeneinander erhoben. Sind Gebühren nebeneinander zu erheben, wird die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten.
Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Der Rechtsbehelf kann in gleicher Weise innerhalb derselben Frist bei der Präsidentin des Kammergerichts, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, eingelegt werden.
§ 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 17. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2009, 65. Jahrgang, Nr. 33, S. 846-847),
Verordnung zur Regelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 27. Januar 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2010, 66. Jahrgang, Nr. 3, S. 31-32),
Nr. 4 der Anlage zu § 1 Absatz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) in der Fassung vom 16. August 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1993, 49. Jahrgang, Nr. 48, S. 372), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 17. Dezember (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2009, 65. Jahrgang, Nr. 33, S. 846-847).
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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