Behördendolmetscher, Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscher können in Sachsen nach Maßgabe des Sächsischen Dolmetschergesetzes allgemein beeidigt werden.
Wenn Sie eine solche Tätigkeit ausüben wollen, können Sie Ihre allgemeine Beeidigung beantragen.
HINWEIS: Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beeidigt wurden, können Sie in Sachsen beeidigt werden.
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse.
Für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse ist die Vorlage:
einer Bestätigung eines staatlichen Prüfungsamtes, dass die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung waren,
und entweder
eines im Inland erworbenen Zeugnisses über eine Dolmetscherprüfung, Übersetzerprüfung oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder über eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscher, Übersetzer, oder Gebärdensprachdolmetscher
oder
eines Zeugnisses über eine im Ausland bestandene Prüfung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung in Deutschland anerkannt wurde,
erforderlich.
HINWEIS: Sofern Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres sprachbezogenen Hochschulabschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beantragen. Die entsprechenden Antragsunterlagen erhalten Sie durch das Oberlandesgericht Dresden, nachdem dort das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache festgestellt wurde. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) beim Oberlandesgericht Dresden einzureichen und wird von hier zur Prüfung und Entscheidung dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vorgelegt.
Wahrheitsgemäß ausgefülltes Antragsformular.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Oberlandesgericht Dresden, Schloßplatz 1, 01067 Dresden, zu erheben.
Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen oder mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die Adresse olg-dresden@egvp.de-mail.de zu senden.
EUR 80
Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) vom 15. März 2023
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) vom 3. April 2023
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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