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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Brandenburg

Landeswappen von Brandenburg
  1. Allgemeine Informationen

    Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Ab-satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ermächtigt. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Überset-zung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen. Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

  2. Rechtsgrundlagen

    Brandenburgisches Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) vom 16. Dezember 2022

    Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung (BbgSpMGZV) vom 2. Januar 2023

  3. Voraussetzung für die Beeidigung und Bestellung

    §§ 3, 4 Brandenburgisches Sprachmittlergesetz:

    1. Als Dolmetscher wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat, volljährig ist, geeignet ist, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, zuverlässig ist und über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden beziehungsweise der zu ermächtigenden Sprache verfügt. Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

    2. Als Dolmetscherin oder Dolmetscher

      • im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf oder
      • im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist.

    3. Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der (Angabe der Sprache) oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde." Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.

    4. Als Übersetzer wird auf Antrag allgemein ermächtigt, wer Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat, volljährig ist, geeignet ist, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, zuverlässig ist und über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden beziehungsweise der zu ermächtigenden Sprache verfügt. Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

    5. Als Dolmetscherin oder Dolmetscher

      • im Inland eine Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf oder
      • im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist.

    6. Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung besteht und

      • für die jeweilige Sprache im Inland keine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a angeboten wird oder
      • es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung gibt.

    7. Die Ermächtigung umfasst das Recht, nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. Für die Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

    8. Der Dolmetscher und der Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

    9. Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist eine Niederschrift zu fertigen und der jeweiligen Sprachmittlerin oder dem jeweiligen Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.

    10. Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

      Es sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

      1. ein Lebenslauf,

      2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
      3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die antragstellende Person verhängt worden ist,
      4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
      5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

    11. Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Brandenburgisches Sprachmittlergesetz:

      1. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nimmt die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz wahr.

      2. Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg bleibt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, die oder der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat.

    12. Kosten

      Für die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 33], S.5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

    13. Rechtsbehelfe

      Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden. Die Frist kann auch durch Einlegung beim dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgericht gewahrt werden. Hilft der zuständige Präsi-dent des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Widerspruch.

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