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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Hamburg

Landeswappen von Hamburg

I.

Voraussetzungen für die Bestellung und Vereidigung:

Nach § 1 Abs. 1 HmbDolmG kann auf Antrag zum Dolmetscher und/oder Übersetzer oder zum Gebärdensprachdolmetscher bestellt werden, wer

  1. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  3. gesundheitlich geeignet ist,
  4. noch nicht in einem anderen Bundesland als Dolmetscher und Übersetzer allgemein vereidigt oder öffentlich bestellt oder ermächtigt worden ist und
  5. die fachliche Eignung besitzt.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung zum Dolmetscher und Übersetzer besitzt, wer die deutsche Sprache und die Arbeitssprache in Aussprache, Grammatik, Rechtschreibung, Stil und juristischer Fachsprache beherrscht und in der Lage ist, mündliche und schriftliche Äußerungen in diesen Sprachen im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen. Für die fachliche Eignung zum (nur) Dolmetscher oder (nur) Übersetzer oder zum Gebärdensprachdolmetscher gilt Entsprechendes.

Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringen, das aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht (§ 2 Abs. 3 HmbDolmG).

II.

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren

Zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren kann zugelassen werden, wer die Hauptwohnung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Metropolregion hat und durch Zeugnisse und Diplome besuchter Universitäten oder anderer Hochschulen, Zeugnisse über die berufliche Tätigkeit oder einen Bericht über die Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und der Arbeitssprache, für die er vereidigt werden will, verfügt (§2 Abs.1 HmbDolmVO).

In Fällen, in denen kein einschlägiger Hochschulabschluss vorliegt, ist in der Regel eine mehrjährige Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer für eine Zulassung zum Verfahren notwendig.

III.

Vereidigung ohne Eignungsfeststellungsverfahren:

  1. Anerkennung gleichwertiger Prüfungen aus anderen Bundesländern oder aus EU-Mitgliedstaaten

    Auf ein Eignungsfeststellungsverfahren kann vollständig verzichtet werden, wenn

    1. der Bewerber noch nicht in einem anderen Bundesland als Dolmetscher und Übersetzer allgemein vereidigt oder öffentlich bestellt oder ermächtigt worden ist und
    2. bereits Prüfungen absolviert hat, die als gleichwertig mit dem hamburgischen Eignungsfeststellungsverfahren anzusehen sind. Es kann sich dabei sowohl um staatliche Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten als auch um bestimmte Fachhochschulabschlüsse handeln.

    Welche in der Bundesrepublik erworbenen Qualifikationen als gleichwertig mit dem hamburgischen Eignungsfeststellungsverfahren anerkannt werden, ergibt sich abschließend aus Anlage 2 der HmbDolmVO.

  2. Vorübergehende Dienstleistungen

    Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 HmbDolmG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wie eine in das Verzeichnis nach § 8 HmbDolmG eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis eine vorübergehende Registrierung vor. Nähere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung der vorübergehenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entnehmen Sie bitte § 8a HmbDolmG.

  3. Übersicht über die Zulassungsverfahren:
    Eignungsfeststellungsverfahren nach § 5 HmbDolmVO Dolmetscher und Übersetzer
    (nur) Dolmetscher
    (nur) Übersetzer
    Verkürzte Eignungsfeststellungsverfahren nach § 8 HmbDolmVO Dolmetscher und Übersetzer
    (nur) Dolmetscher
    (nur) Übersetzer
    Anerkennungsverfahren nach § 12 HmbDolmVO Dolmetscher und Übersetzer
    (nur) Dolmetscher
    (nur) Übersetzer
    Vorübergehende Dienstleistungen nach § 8a HmbDolmG Dolmetscher und Übersetzer
    (nur) Dolmetscher
    (nur) Übersetzer

    Bitte geben Sie in Ihrem Antrag genau an, für welches der obigen Verfahren Sie sich bewerben und stellen Sie diesen schriftlich der

    Behörde für Inneres und Sport
    Amt für Innere Verwaltung und Planung
    - A 242 -
    Johanniswall 4, 20095 Hamburg

    Weitere Informationen und Rechtsquellen zum Dolmetscherwesen der Freien und Hansestadt Hamburg finden Sie auf der Homepage:

    www.hamburg.de/dolmetscher Externer Link

IV.

Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung kann nach §§ 68ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde für Inneres und Sport Widerspruch erhoben werden.

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