Im Saarland können Dolmetscher und Übersetzer, die eine Zuziehung durch saarländische Gerichte oder Notare anstreben gemäß § 6 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) vom 4. Oktober 1972, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), allgemein vereidigt werden. Durch die allgemeine Beeidigung wird lediglich die Beeidigung im Einzelfall ersetzt. Sie beinhaltet jedoch keine öffentliche Bestellung zum Dolmetscher bzw. Übersetzer. Die Auswahl und Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers im Einzelfall obliegt dem Vorsitzenden des jeweiligen Gerichts.
Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn über den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher (Übersetzter) ergibt.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. a) und b) kann abgesehen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. d) kann abgesehen werden, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird.
Zum Nachweis der Vereidigungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Antragsformularen sind auf der Internetseite www.lg-sb.saarland.de (Aufgaben/Dolmetscher und Übersetzer) abrufbar.
Antrag und einzureichende Unterlagen können unter folgender Anschrift persönlich eingereicht werden:
Landgericht SaarbrückenAntrag und einzureichende Unterlagen können postalisch auch an folgende Anschrift gerichtet werden:
Präsident des Landgerichts SaarbrückenÜber die Vereidigung entscheidet der Präsident des Landgerichts Saarbrücken. Gegen die Ablehnung der allgemeinen Vereidigung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch die Einlegung bei dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken gewahrt. Hilft der Präsident des Landgerichts Saarbrücken dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts über den Widerspruch.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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