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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Bayern

Landeswappen von Bayern
  1. I. Voraussetzungen und Antragstellung

    1. Als Gerichtsdolmetscher wird gem. § 3 Abs. 1 GDolmG allgemein beeidigt, wer

      1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
      2. volljährig ist,
      3. geeignet ist,
      4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
      5. zuverlässig ist und
      6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

      Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt gem. § 3 Abs. 2 GDolmG, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und entweder im Inland eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer solchen Prüfung anerkannt wurde. Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

    2. Als Behördendolmetscher wird gem. Art. 58 Abs. 1 AGGVG neben einer Beeidigung als Gerichtsdolmetscher öffentlich bestellt, wer zusätzlich im Inland die Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf bestanden hat oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer inländischen Prüfung anerkannt wurde.

    3. Als Übersetzer wird gem. Art. 59 Abs. 1 AGGVG öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt.

    4. Als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache wird öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt.

    5. Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung und/oder öffentliche Bestellung sind gem. § 3 Abs. 2 GDolmG (ggf. in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 S. 1, Art. 59 Abs. 2 S. 1, Art. 60 Abs. 1 S. 2 AGGVG) die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

      1. ein Lebenslauf,
      2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
      3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,
      4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
      5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

  2. II. Zuständigkeit

    Der Antrag ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten (§ 2 Abs. 2 GDolmG, Art. 61 Abs. 1 AGGVG, § 60 GZVJu). Bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern ist zuständig der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat. Bei den übrigen Bewerbern ist der Präsident des Landgerichts München I zuständig.

  3. III. Befristung und Übergangsrecht

    Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten. Eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer ist jedoch seit 1. Januar 2023 auf fünf Jahre befristet (§ 7 Abs. 1 GDolmG, auf den Art. 58 Abs. 2 S. 1, Art. 59 Abs. 2 S. 1 direkt und Art. 60 Abs. 1 S. 2 AGGVG indirekt verweisen). Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach bisherigem Landesrecht endet spätestens am 31. Dezember 2026, so dass eine Neubeeidigung nach dem GDolmG erforderlich wird (Art. 66 Abs. 5 AGGVG). Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 31. Dezember 2026 (Art. 66 Abs. 6 AGGVG). Rechtzeitig vor dem Ende ist eine Verlängerung zu beantragen.

  4. IV. Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 74 ff. VwGO Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Details zu Form, Frist und Zuständigkeit können der mit dem ablehnenden Bescheid verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.

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