Als Dolmetscher oder Übersetzer wird öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Beeidigung muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag sollte darüber hinaus beigefügt werden:
Der Antrag ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten. Bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern ist zuständig der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat. Bei den übrigen Bewerbern ist der Präsident des Landgerichts München I zuständig.
Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 74ff VwGO Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Details zu Form, Frist und Zuständigkeit können der mit dem ablehnenden Bescheid verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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